Sicherheitspolitik hat Konjunktur - sie befindet sich jedoch auf einem gefährlichen Irrweg. Der Begriff "Kriegstüchtigkeit" steht für diese Entwicklung wie kaum ein anderer. Das dahinterstehende Konzept beansprucht unverhältnismäßige Ressourcen, militarisiert Politik und Gesellschaft und löst die Probleme nicht. Der derzeit weitverbreitete Alarmismus in weiten Teilen der Politik und der Medien basiert zudem auf keiner seriösen Bedrohungsanalyse. Der in 80 Jahren überwunden geglaubte Militarismus scheint schleichend und oft sogar mit guten Absichten in einem neuen Gewand zurückzukehren.
Der Verteidigungsfall (V-Fall) ist der rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland, der festgestellt wird, wenn ihr Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.[1] Der Verteidigungsfall bzw. die Regelungen zu seiner Feststellung und die Folgen der Feststellung sind im Abschnitt Xa (Art. 115a bis 115l) des Grundgesetzes (GG) geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt.[2]
Wikipeida (DE): Verteidigungsfall (Deutschland)