Krimkrise und Völkerrecht

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Es wird von Politikern und in den Medien immer viel spekuliert. Das sehen wir in besonderem Maße wieder an der Causa "Ukraine". Werfen wir einen Blick ins Gesetz, also auf verbindliche Regeln, können wir das Ausmaß der Spekulation wahrscheinlich reduzieren.

ISBN 978-3-88309-906-4 vergriffen

Es ist so leichter herauszufinden, ob die normativen Grundlagen noch mit der Wirklichkeit übereinstimmen oder nicht. Gerade der hohe Grad an Ideologisierung, verbunden mit Emotionalisierung, könnte so verhindert werden. Wir fi nden eine Klärung dieser Fragen tatsächlich weder in Berlin noch in Brüssel oder Washington. Markus Porsche-Ludwig ist Professor an der National Dong Hwa University in Hualien, ROC Taiwan.


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Inhaltsverzeichnis

Exzerpt:

(Weiterführende) Literatur vom Autor:
Bellers/Porsche-Ludwig (2009): Völkerrecht und Internationale Politik;
dies. (2011) Weltgeschichte der Politik

In grün Anmerkungen von der Exzerptorin, wenn z.B. im Buch unklar oder nicht ausreichend

I. Einleitung

Ausgangsfragen:

A) 1. Wie fraglich ist die Übergangsregierung?
2. Ist Janukowitsch noch formal Präsident?

B) Wie sind Abstimmungen über Abspaltungen völkerrechtlich zu sehen? (Krim)

II. Sachverhalt

(Vorgeschichte)

Die Krim war immer begehrtes Gebiet , wurde von verschiedenen Mächten besetzt: Angefangen mit Katharina die Große 1783. Ansiedlung von Russen. Krimkrieg 1853-1856, Deutsches Kaiserreich 1819, Bürgerkeirg. 1921 Gründung (von Sowjets) der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik Krim. 1941-1944 Deutsche Besatzung. Anschließend von Sowjets zurückerobert. 1954 "Schenkung" an die Ukraine v. Chrustschow (als Akt der Versöhnung Ru-Ukr, 300. Jahrestag "Schwur von Perejaslow").

1991 Unabhänggigkeit der Ukraine. 1992 strebten "prorussische" Kräfte in der Krim, ein Referendum zur Unabhängigkeit der Krim durchzuführen. Verhindert von ukr. Regierung durch Zugeständnis einer autonomo. Republik (Autonomiegebiet Krim). Ausgenommen Hafenstadt Sewastopol, da Abkommen Kiev-Moskau 1997 Verbleib russ. Schwarzmeerflotte, Verlängerung des Vertrags 2010 bis zum Jahr 2043.

- Ukraine: Februar 2014  Drohung eines Bürgerkrieges.

- Pakt am 21.02.2014 mit Janukowitsch, Klitschko, Steinmeier etc.
-- geplant: Wiedereinführung der Verfassung von 2004
-- geplant: vorgezogene Neuwahlen bis Ende 2014
-- am 21.02.2014 vom ukr. Parlament gebilligt

- (Rechter Sektor, Swoboda) "Militante Gruppen" der Maindan-Bewegung kündigten Angriff auf Regierungsgebäude an. (das fand doch statt, oder?)
- Janukowitsch flieht (wahrscheinlich aus Angst, ermordert zu werden, da andere Voraussetzungen für die Amtsenthebung Januk. nicht erfüllt. Laut Verfassung 1996 und 2004)
- Proeurop. Opposition veränderte 22.02.2014 das Machtgefüge: Viele staatl. Positionen wurden von Opp. besetzt (wie kam das zustande?)
- Ukr. Parlament wählt J. als Präs. mit 72 % der (anwesenden?) Stimmen ab
- Parlamentsresolution vom 23.02. -> Präsidentenwahl geht kommissarisch bis zur Neuwahl am 25.05.2014 an A. Turtschinow über. Er slebst unterzeichnet die Resolution
- Begründung: J. habe sich von der Ausübung des Amts dselbst zurückgezogen. ABER selbst noch einen Tag zuvor betonte J, er werden nicht zurücktreten und er sei der rechtmäßig gewaählte Präs

- Ende Februar -> gewaltsamen Demos  auf der Krim
- russ. Soldaten landen auf der Krim (laut Ru es sei konfrom mit dem Abkommen über Sewastopol)
- 27.02.2014 neue Regierung in der Autonomen Republik Krim mit Ministerpräs. Sergei Aksionow (wie kam sie zusatande?). Sie lehnte sich gegen die ukr. "Übergangsregierung" auf
- Auf Druck von Bewaffneten, die das Parlament besetzten -> Zustimmung eines Referendums für die Unabh. der Krim
- Anfang März -> Putin ermächtigte zum Truppeneinsatz auf der Krim, um russische Bürger zu schützen. Damit ging er dem entsprechendem Wunsch von A. nach
- 11.03.2014 Aufrud zur Unabh. (mit Sewastopol) von der Ukr.
- 16.03.2014 Referendum
- 17.03. Antrag auf Beitritt in die Russ. Föd.
- 18.03. Putin u.a. -> Unterzeichnung Beitrittsabkommen
- 21.03. Ratifizierung v. Russ. Föd.srat
- Ukr. erkennt es weiterhin nicht an
- zivil. u. milit. OSZE-Beobachter gehindert, die Krim zu brterten
- Androhung und Verhändung von Sanktionen gegen Russland
- UN-Sicherheitsrat-Resolutionsentwurf, um Referendum als ungültig zu erklären scheitert am Veto von Ru
- UN-Generalversammlung erklärt Referendum nur ungültig. Achtung: Resolution ist nicht bindend! -> Trotzdem zu verstehen als Aufforderung, den geänderten Status der Krim nicht anzuerkennen.

III. Rechtliche Bewertung

1. Wie fraglich ist die Übergangsregierung?

Rechtliche Schritte, durch die sich die neue Reg. in Kiev formierte:

1)  Rada (ukr. Parl) -> hat am 21.02.2014 Gesetz 742-VII angenommen: Rückkehr zur Verfassung von 2004 (mit Überarbeitungen)

Inkraftreten der Verf. von 2004 ist Gegensadt der "Vereinbarung über die Beilegung der Krise in der Ukraine" vom Febr. 2014: Am 01.10.2010 kassierte das ukr. VerfG das verf.ändernde Gesetz vom 08.12.2004, weil verfassungswidrig und somit nichtig.

Fraglich ist, inwieweit für deren Wiedereinführung alle Voraussetzungen erfüllt sind, denn das gültige Verfahren zur Verf.sänderung wurde NICHT eingehalten. Das Gesetz wurde vom Präs. weder angekündigt noch unterzeichnet. Wenn dies nicht nachgeholt werden konnte, dann gilt die Verf. von 1996!

2) Zur Durchführung des Gesetzes hat die Rada am 22.02.2014 die Resolution 750-VII angenommen -> Entscheidung, die verf.ändernde Gesetze zur ukr. Verf., die während der 5. Legislaturperiode der Rada am 28.06.1996 angenommen wurden, mit Überarbeitungen und Ergänzungen anzuerkennen.

3) 22.02.2014: Rada verabschiedet Resolution 757-VII, nach der J. sich auf verf.widrige Art u Weise der verf.mäßigen Amtszeit entzogen habe unter Vernachlässigung seiner Pflichten. (für Begründung s. S. 8) Dadurch wurde J. entmachtet

4) Rada verschiedete am 23.03. u. 25.02. verschiedene Resolutionen, die den Vorsitzenden des Parlaments, Turtschinow, ermächtigen, die Aufgaben des Staatsoberhauptes wahrzunehmen.

5) Am 27.02.2014 wurde Jazenjuk zum Ministerpräsidenten bestellt: die alte Regierung entlassen und die neue ernannt (unter Bezugnahme auf Verf.Art. und Resolutionen)

6) Rada ernennt am 27.02. (durch Resolutionen) Deschtschizja (unabhängig) u. Teniuch als kommissarische Außen- und Verteidigungsminister.

7) Die Bildung der neuen Regierung ("Übergangsregierung") sollte dem Kontinuitätsgrundsatz gerecht werden und im Rahmen der vorgesehenen Verfahren der Verf. erfolgen.

-> Frage: Und wenn die Verfassung von 2004 nicht gilt? Dann kommt der Verf. von 1996 wieder die höchste staatsrechtliche Autorität zu: mit entspr. abweichenden Regelungen. In diesem Fall bzgl. Punkt 4) nichtig, denn "Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amstzeit des Präs. d. Ukr. [...] werden die Befugnisse des neuen Präs. für die Zeit bis zur Wahl und zum Amtsantritt des neuen Präs. dem Ministerpräsidenten der Ukr. übertragen. (und nicht dem Parlamentsvorsitzenden!) Der Ministerprä. d. Ukr. darf bei der Wahrnehmung der Pflichten des Präs. die [...] vorgesehenen Befugnisse nicht wahrnehmen".  Außerdem, wurde die Amtszeit des Präs (J) überhaupt vorzeitig beendet?

Bzgl. Punkt 6) , Verf. von 1996 ist anders, da ernennt der Präs. auf Vorschlag ds Ministerpräs. die Mitglieder des Ministerkabinetts, etc. In der Verf. v. 2004 ist der Präs., der dem Parlament die Personen unterbreitet, die er als Minister ernennen will.

-> Der Ukr. Präs. wird nicht mit in die Regierungsbildung einbezogen, egal mit welcher Verfassung! Punkt 7) ist hinfällig. Die Übergangsregierung ist durch einen PUTSCH an die Macht gekommen. Dieser ist verf.swidrig; der Regierung ermangelt es an Legitimität. Auch die Auflösung des VerfG seitens der Putschisten ist ein Gewaltakt.

2. Ist Präsident Janukowitsch formal noch in Amt?

- Resolution Nr. 764-VII für die Absetzung J: J habe habe sich von der Ausübung der Macht selbst zurückgezogen, das Amt werde laut Art. 112 Verf. übertragen auf den Parlamentsvorsitzenden (=Turtschinow)
- Art. 112 Verf 2004: "Im falle ver vorzeitigen Beendigung der Amtsueit des Präs der Ukr gemäß Art. 108 (1) Rücktritt; 2) Verhinderung der Amtsausübung aus gesundheitlichen Gründen; 3) Amtsenthebung in einem Amtsenthebungsverfahren; 4) Tod), 109 (Rücktrittsgesuch), 110 (Verhinderung der Amtsausübung aus gesundheitlichen Gründen) oder 111 (Hochverrat durch den Präs oder ein anderes Verbrechen) [...]"
- Da nichts davon vorkommt -> der vollzogene Präsidentenwechsel ist verfassungswidrig und folglich nichtig- Die Art. 108-111 der Verf. 1996 und 2004 sind gleich. D.h. die Initiatoren des (parlamentarischen) Putsches sind als "verfassungskriminelle Hochverräter" zu bezeichnen

VÖLKERRECHTLICHE SITUATION IST ANDERS

- denn Völkerrecht bricht nationales Recht- entscheidend ist, welche Regierung sich letztlich durchsetzen konnte, welche - gem. dem "Effektivitätsprinzip" - effektiv die Herrschaft ausübt
- d.h. die "Übergangsregierung" vertritt das Land, "faktisch gegeben", nach außen - trotz verfassungswidrigen Umsturzes
- Zu Js Brief an Putin s.S. 13

3. Das Referendum vom 16.03.2014: Wie sind völkerrechtlich Abstimmungen über Abspaltungen zu sehen?

- Abspaltung von Staatsgebieten kann - unproblematisch - durch einen gegenseitigen Vertrag erfolgen. Voraussetzung -> Selbstbestimmungsrecht der Völker.
- Fall Krim war eine einseitige Sezession
- Selbstbestimmungsrecht der Völker -> genannt im Art. 1 Ziffer 2 und Art 5 UN-Charta
- Art. 1 des Intern. Parkts über bürgerliche und politische Rechte -> garantiert einem Volk, über seine polit. Verfasstheit selbst zu bestimmen
- Problem: Im Völkerrecht existiert KEINE Definition von "Volk"
- Im Krim-Fall -> "offensives/externes" Selbstbestimmungsrecht, d.h. das Recht einer nicht eigenstaatlich organisierten Gruppe, sich politisch, wirtschaftliche und kulturell selbst zu bestimmen
- Völkerrechlich aber finden sich keine Regelungen zur Sezession - auch kein Verbot!
- Völkerrechtlich existiert ein Spannungsverhältnis zw dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutz der staatlichen Integrität - zumindest bis 1989: Situation im ehem. Jugoslawien

- zum Exkurs: Abspaltungen in Jugoslawien s.S. 15- (Kosovo bleib Teilrepublik Serbien, erklärte 2008 seine Unabhängigkeit und damit seine Souveränität. Laut eines IGH-Gutachten 2010 verstißen es nicht gegen das Völkerrecht. Aber verstieß aber wohl gegen spezielles Völkerrecht, nämlich die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom Juni 1999, die den Kosovo nach der NATO-Intervention unter die Hoheitsgewalt der UNO gestellt und zugleich die Unverletzlichkeit der serbischen Grenze garantiert hat)

- laut Ukr. Verf. darf Krim Referenden lediglich über regionale Fragen (Tourismus, Landwirtschaft) abhalten
- laut Verf. 1996 und 2004 sind Fragen des territorialen Bestandes nur durch ein Referendum der gesamten ukr Bevölkerung zu entscheiden

- Referendum ist also verfassungswidrig

- VÖLKERRECHTLICHE SITUATION- Völkerrecht verbietet keine Sezession
- entscheidend: die faktische Lage: Erklärt sich ein Gebietsteil für unabhängig und kann sich entsprechend durchsetzen, z.B. militärisch, dann geht das Völkerrecht von dieser Faktizität aus
- Bzgl. Souveränität -> "Drei-Elemente-Lehre" (Jellinek): 1) StaatsMarcel Fratzschervolk (politisch u rechtlich organisierter Personenverband, Mindesmaß an Zugehörigkeit; ethnische und sprachliche Einheitlichkeit sind nicht erforderlich!); 2) Staatsgebiet (abgegrenzte Fläche, mit Mindest-Notwendigkeit eines Kernterritoriums), und 3) Staatsgewalt (insb. eigene "effektive" Ordnung). Das nach Unabhängigkeit strebende Gebiet muss de facto als Staat fortbestehen können.

- ABER die Krim möchte nicht selbstständig sein, sondern Russland beitreten!

- Das Referendum verstößt das Völkerrecht, indem zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem die Krim militärisch von Russland besetzt war. Russische Truppen kontrollierten strategisch wichtige Einrichtungen, daher muss von einer Beeinflussung qua militärischer Besetzung ausgegangen werden, laut Korrespondentenangaben waren nahe der Wahllokale militärische und paramilitärische Einheiten postiert. Dies ist ein Verstoß gegen das Gewaltverbot (absolutes Gewaltverbot) gem. Art 2 Nr 4 UN-Charta. D.h. gegen das Völkerrecht und hat keinen Bestand; "Es gibt sogar eine völkerrechtliche Pflicht der Nichtanerkennung vonSituationen, die durch eine Gewaltanwendung eines anderen Staates hervorgerufen werden".

- ABER: russ. Militärpräsenz -> verhinderte einen blutigen Einsatz von Waffengewalt seitens der ukrainischen Armee (Faschisten), diese mit Gewalt androhten und hätten das Referendum nicht durchführen lassen. Deswegen blockierten die russ. Streitkräfte die ukr. Kasernen und nicht die Abstimmungslokale. Das hohe Ergebnis entpreicht der Wille des Volkes. D.h., Militärpräsenz völkerrechtswidrig aber deswegen Sezession nicht nichtig!

Frage: Wie würde es um die Sezession stehen, wenn man von der völkerrechtlichen Rechtmäßgiet des Referendums ausginge?

- Spannungsverhältnis zw. Recht auf Selbstbestimmung und Schutz territorialer Integrität.
- Insb nach den Weltkriegen -> "Gerechte Grenzen gibt es nicht", vgl. Schenkung der Krim an die Ukraine. Diese neuen Grenzen wurden im Budapester Memorandum 1994 festgelegt. ABER Gegenargumentation: da Putschisten Regierung in Kiew keine Legitimität hat, hätte der Bundapester Vertrag aufgrund der geänderten Lage in der Ukr nicht eingelanten werden können. Entgegen steht aber Art. 62 Abs. 2 dieses Abkommens entgegen. Auf Grenzen festlegende Verträge ist demnach die Anwendung ausgeschlossen.

- Selbstbestimmungsrecht der Völker -> wird nach der maßgebenden Staatenpraxis immer nur eingeschränkt gelten und berechtigt regelmäßig nicht zur Sezession. Es geht folglich weniger um eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage und den Machtverhältnissen als vielmehr zwischen einem Idealbegriff und dem, was die Staaten (rechtlich wie machtpolitisch) nur zu konzedieren bereit sind

--> es ist also eine rechtsphilosophische Diskussion: Positivismus v/s Naturrecht (abgeleitet von Vernunft, Gott, oder was auch immer). Für Begründung s.S. 23-24

- da die Kiewer Regierung völkerrechtlich legitimiert ist, könne sie versuchen, die Krim zurückzuerobern, um auf diese Weise ihre territoriale Integrität wiederzuerlangen

- es existiert auch die "remedial secession", wenn einer Mindesheitengesellschaft keine Möglichkeit verbleibt, ihre Mindesheitenrechte (kulturelle u. sprachliche Identität) wahrzunehmen. Eine konkrete, dauernde, unzumutbare Verletzung von Grund- und Menschenrechte einer ethnisch-kulturellen Gruppe innerhalb der Bevölkerung eines Staaten müsste vorliegen.
- es ist fraglich, ob der Krim-Fall mit dem des Kosovo vergleichbar ist. Darauf insistierte das Krim-Parlament in seiner Unabh.-Erklärung. Der IGH hat sich aber in einem rechtliicht nicht bindenden Gutachten nicht explizit mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker auseinandergesetzt. Auch nicht mit einem Sezessionsrecht - auch nicht für den Fall massiver Unterdrückung oder schwerster Menschenrechtsverletzungen. Das hat er vielmehr für den Kosovo offengelassen. Die Unabh. des Kosovos erfolgte im Jahr 2008, längere Zeit nach dem Krieg der Kosovo-Albaner gegen Serbien und nachdem von der UNO eine Übergangsverwaltung eingesetzt wurde. Die Nato hatte eingegriffen. D.h., Kosovo -> sui generis und kein Präzedenzfall. ABER andere Meinung: "Ausgehend von dem recht einer Nation aus Selbstbestimmung wurde die Unabh. des Kosovo von Serbien 2008 von der intern. Gemeinschaft anerkannt. Mit dem Einzug der NATO in den Kosovo wurde Serbien gehindert, das Unabh.referendum zu beeinflussen. Die UNO hatte aber der NATO gar kein Mandat für eine Kosovo-Operation gegeben! Putin nannte den Präsedenzfall Kosovo äußerst bedenklich und gefährlich und dass man von einem neuen Kapital im Völkerrecht sprechen können wird.

- Juristische Vergleichbarkeit auf der Grundlage der bestehenden Praxis. (Rechtspositivismus?) Keine Gemeinsamkeiten.

IV. Schlussfolgerungen

- Völkerrecht bricht nationales Recht
- das Völkerrecht ist aber schwach, nicht nur, was seine Durchsetzbarkeit angeht
- Bzgl. Abspaltungen (Sezessionen) existieren unterschiedliche Sichtweisen
- Völkerrecht wird von der Internationalen Politik beeinflusst, diese ist natürlich interessenzentriert
- die ENtstehung eines neuen souveränen Staates setzt praktisch immer die Sezession eines anderen souveränen Staates voraus, vgl. 30-Jährigen Krieg
- Erst durch das Gleichgewicht der Parteien konnte ein neues Recht geschaffen werden, das dieses Gelichgewiht der Staatenimd da,ot die Gleichheit unabhängig von den Religionen bestätigte. Die Staaten werden gleich und souverän. Das Recht wurde territorialisiert. Kondequenz: "rechtliche Apartheit" (territoriale rechtsgebiete für Katholiken undn Protestanten, dann für Kommunisten und Kapitalisten [im Buch steht "Kommunisten und Demokraten!!!]
- Das Recht der jeweils anderen Seite wurde als legitim angesehen. Das endete wegen "moralischer Gründe" der USA ggü dem Kommunismus, Zusammenbruch 1992. Seitem sind moralische Aspekte Gegenstand vermehrt des Völkerrechts
- Unklare Verhältnisse sind bedingt durch unklare Texte (Rechtspositvismus) und durch Verschiebungen der Machtverhältnisse (Intern. Politik), denen sich das Recht und das Verhalten der rechtlich Verantwortlichen (Regierungen?)  nicht rechtzeitig anzupassen vermochten
- Lösung --> neuer Westphälischer Friede, da sich ein geordneter Rechtswandel nur durch regionale, nationale und international verbindliche Regelungen ergibt.

Der Autor:

Prof. Dr. habil., Politikwissenschaftler und Jurist, ist seit 2007 Professor an der Nationalen Dong Hwa University, Institute of Public Administration und International Master Program for Asia-Pacific Area Studies, in Hualien, ROC Taiwan; er ist Mitglied des European Union Centre in Taiwan.
Veröffentlichungen: Politische Philosophie, Politische Theorie, Rechtssoziologie, Internationale und Rechtspolitik, Public Administration, Staatslehre, Politische Systeme und Völkerrecht.
Weitere Veröffentlichungen des Autors (Auswahl):
- Offene Verfassungsfragen - Missbrauch und Chancen des Gesetzgebers (Hg. mit J. Bellers), Berlin: Lit, 2013.
- Grundwissen Politik: Verfassungsrecht (mit J. Bellers), Berlin: Lit, 2010.
- Internationale Interventionen: Kongo, Irak, Ruanda, Afghanistan, Entwicklungspolitik, Völkerrecht (Hg. mit J. Bellers), Nordhausen: Bautz, 2010.
- Achsenzeiten - Mythos und Zukunft der Geschichte (m. J. Bellers), Berlin: Lit, 2010.
- Die Europäische Union - normativ betrachtet, Eine Bilanz, Wien: Lit, 2009.
- Globalisierung und Völkerrecht, Münster: Lit, 2009.
- Völkerrecht und Internationale Politik (mit J. Bellers), Münster: Lit, 2009.
- Einführung in die Allgemeine Staatslehre, Eine Vorlesung, Berlin: Lit, 2008.
- Die Abgrenzung der sozialen Normen von den Rechtsnormen und ihre Relevanz für das Verhältnis von Recht(swissenschaft) und Politik(wissenschaft), Baden-Baden: Nomos, 2007.

Erstellt: 11.07.2014 - 11:10  |  Geändert: 20.10.2024 - 13:04