Audiatur et altera pars (lateinisch für „Gehört werde auch der andere Teil.“ bzw. „Man höre auch die andere Seite.“) ist ein dem römischen Recht entstammender Grundsatz.[1] Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess Beteiligten zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt.
Wikipedia (DE): Audiatur et altera pars
